Wer ist zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Verpflichtet sind:
- Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten – stichtagsbezogene Zählung.
- Kommunen, öffentliche Stellen und Behörden ab bestimmten Schwellen.
- Unternehmen aus regulierten Branchen (Finanzdienstleister, Wertpapierhandel, Geldwäscheverpflichtete) unabhängig von der Größe.
Verstöße sind bußgeldbewehrt. Eine fehlende interne Meldestelle kann mit bis zu 20.000 € sanktioniert werden – Repressalien gegen Hinweisgeber sogar mit bis zu 50.000 €.
Anforderungen an eine konforme Meldestelle
- Vertraulichkeit: Identität des Hinweisgebers muss geschützt sein.
- Anonymität optional: Auf Wunsch des Unternehmens können auch anonyme Meldungen ermöglicht werden.
- Mehrere Kanäle: Mündlich (Telefon, persönlich) und schriftlich (Brief, digital).
- Eingangsbestätigung: innerhalb von 7 Tagen.
- Rückmeldung an Hinweisgeber: innerhalb von 3 Monaten.
- Dokumentation: revisionssicher, aufbewahrungspflichtig.
Unsere Lösung
- Digitale Meldestelle: DSGVO-konformes Online-Portal für Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden.
- Externe Bearbeitung: Auf Wunsch übernehmen wir die Annahme und Erstprüfung der Meldungen.
- Richtlinien & Prozesse: Wir liefern die nötigen internen Richtlinien und schulen Ihre Bearbeiter.
- Mitarbeiterkommunikation: Vorlagen für Aushang, Intranet und Mitarbeiterinformation.
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