Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Im Dezember 2022 verabschiedete der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz.

Damit werden die Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie konform umgesetzt.

Am 17.12.2023 läuft die Übergangsfrist für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern aus.

Gerne unterstützen wir Sie mit der Umsetzung und der Stellung eines externen Meldestellenbeauftragten.  

Tage bis zum Ablauf der Frist

Was müssen Sie tun?

Aufbau einer internen Meldestelle

Die Mindestanforderungen an diese Meldestelle sind die 24/7 Erreichbarkeit über zwei Kanäle in anonymer oder personalisierter.

Umsetzung eines Schutz- und Kommunikationskonzepts

Datenschutzfolgenabschätzung und Aufnahme in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Anfertigung von Handbüchern, Checklisten wie das System zu nutzen ist.

Benennung eines Meldestellenbeauftragten

Die Benennung kann intern und extern erfolgen. Die Person muss fachlich, persönlich und organisatorisch ausreichend unabhängig und vertrauenswürdig sein.

    Intern vs. Extern

    Aufbau eine internen Meldestelle und Benennung eines Meldestellenbeauftragten

    Intern

    • Schneller Informationsfluss
    • Probleme können intern gelöst werden
    • Hinweisempfänger kann schneller Meldungen einordnen
    • Hohe Anforderungen an Sicherheit
    • Datenschutzexpertise
    • Prozesse
    • Schulungsanforderungen
    • Hemmungen / Vorbehalte Informationen richtig weiterzugeben

    Extern

    • Unabhängigkeit
    • Standardisierte Prüfungsmeldung
    • Schonung von eigenen Ressourcen
    • Umfangreiches Know-How
    • keine

    Folgen bei Missachtung

    Bei nicht-Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR.

    Lassen Sie die Frist nicht verstreichen

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